10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.07.2013 – X B 15/13

Revisionszulassung in Fällen, in denen der ursprünglich geltend gemachte Zulassungsgrund durch eine spätere, in einem anderen Verfahren ergangene BFH-Entscheidung entfallen ist - nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch wenn das FG von der Entscheidung eines anderen FG abgewichen ist, ist die Revision gleichwohl nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage, auf die sich die Abweichung bezieht, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.

Leitsatz

  1. NV: Auch wenn das FG von der Entscheidung eines anderen FG abgewichen ist, ist die Revision gleichwohl nicht zuzulassen, wenn die Rechtsfrage, auf die sich die Abweichung bezieht, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist.
  2. NV: War eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung aussichtsreich, ist die Revision trotz zwischenzeitlicher Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen, wenn sie aus anderen Gründen Aussicht auf Erfolg hätte (Anschluss an den BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 2012 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15).
  3. NV: Gibt der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, kann das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern (Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 33/13, DStR 2013, 1170).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 6. September 2012, Az: 3 K 328/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?

    Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).

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  2. 2
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    Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?

    Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).

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  3. 3
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    Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?

    Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.

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    Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?

    § 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).

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    Was ist eine Tatsache im Sinne des § 173 AO?

    • Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften; AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Keine Tatsachen sind Rechtsfolgen, rechtliche Würdigungen und Schlussfolgerungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
    • Innere Tatsachen sind Tatsachen; sie werden über Hilfstatsachen festgestellt (AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
    • Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis von Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
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