10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.09.2011 – X B 144/10

Festsetzung von Aussetzungszinsen - Beendigung des Zinslaufs durch Zahlung - Unterlassene Beiziehung von Akten - Übergehen von Beweisanträgen - Begründungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt .

Leitsatz

  1. NV: Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt .
  2. NV: Der Steuerpflichtige hat --trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung-- die Möglichkeit, den Zinslauf für die Aussetzungszinsen jederzeit durch Zahlung zu beenden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 23. Juni 2010, Az: 14 K 16/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?

    • Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
    • Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
    • Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
    Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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