BFH, Beschluss vom 05.09.2011 – X B 144/10
Aus dem Leitsatz
1. NV: Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt .
Leitsatz
- NV: Für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer endgültig erfolglos bleibt .
- NV: Der Steuerpflichtige hat --trotz gewährter Aussetzung der Vollziehung-- die Möglichkeit, den Zinslauf für die Aussetzungszinsen jederzeit durch Zahlung zu beenden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 23. Juni 2010, Az: 14 K 16/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 237 Abs. 1 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 237 Abs. 2 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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