10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.08.2013 – X B 140/12

Sachverhaltsaufklärung

Aus dem Leitsatz

NV: Sprechen vom Kläger vorgelegte Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines bestimmten Geschehensablaufs, kann eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht geboten sein, wenn es einen hiervon abweichenden und der Lebenserfahrung widersprechenden Geschehensablauf zugrunde legen will.

Leitsatz

NV: Sprechen vom Kläger vorgelegte Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines bestimmten Geschehensablaufs, kann eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht geboten sein, wenn es einen hiervon abweichenden und der Lebenserfahrung widersprechenden Geschehensablauf zugrunde legen will.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 13. Dezember 2011, Az: 3 K 828/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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