BFH, Beschluss vom 16.07.2019 – X B 14/19
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn es seine Entscheidung in zentralen Punkten auf den bloßen --formal und inhaltlich zwischen den Beteiligten umstrittenen-- Vermerk eines Steuerfahnders über eine "Besprechung" mit einer Person, die als Zeuge in Betracht gekommen wäre, stützt, ohne diese Person selbst zu…
Leitsatz
- NV: Das FG verletzt seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn es seine Entscheidung in zentralen Punkten auf den bloßen --formal und inhaltlich zwischen den Beteiligten umstrittenen-- Vermerk eines Steuerfahnders über eine "Besprechung" mit einer Person, die als Zeuge in Betracht gekommen wäre, stützt, ohne diese Person selbst zu vernehmen .
- NV: Das FG verletzt seine Pflicht, einen beantragten Beweis grundsätzlich zu erheben, wenn es einerseits zwar ausführt, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden, so dass die Beweiserhebung entbehrlich sei, in seiner Entscheidung aber letztlich vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache ausgeht .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.10.2018 - 8 K 3339/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 23. Oktober 2018, Az: 8 K 3339/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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