10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.11.2012 – X B 14/12

Verwertung von Ergebnissen einer Durchsuchung im Strafverfahren; Überraschungsentscheidung; verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.

Leitsatz

  1. NV: Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es im Besteuerungsverfahren kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.
  2. NV: Auch von Klägern, die auf die Bestellung eines Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe zum Prozessbevollmächtigten verzichten, kann verlangt werden, dass sie von einer eigenen Schätzungsbefugnis des FG ausgehen, weshalb insoweit keine Überraschungsentscheidung vorliegen kann.
  3. NV: Tatsachenvortrag ist dem Beschwerdegericht bis zum Ende der Beschwerdefrist zu unterbreiten. Spätere Schriftsätze können nur als Ergänzung oder Erläuterung der innerhalb der Frist ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 23. November 2011, Az: 2 K 1353/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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