BFH, Beschluss vom 22.03.2023 – X B 135/21
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig Beweis dafür anbietet, dass sein Büro in diesem Zeitraum besetzt war und sich der genaue Zeitpunkt des Zustellungsversuchs auch nicht aus der…
Leitsatz
- NV: Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig Beweis dafür anbietet, dass sein Büro in diesem Zeitraum besetzt war und sich der genaue Zeitpunkt des Zustellungsversuchs auch nicht aus der Zustellungsurkunde ergibt.
- NV: Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.09.2021 - 1 K 306/19, soweit es die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2011 betrifft, aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In Bezug auf die Gewerbesteuerfestsetzungen der Streitjahre 2008 bis 2011 wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde in Bezug auf die Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 der Abgabenordnung wird als unzulässig verworfen. Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 13. September 2021, Az: 1 K 306/19, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
- § 180 Abs. 1 ZPO
- § 364 AOOffenlegung der Besteuerungsunterlagen
- § 418 Abs. 2 ZPO
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