BFH, Beschluss vom 28.12.2021 – X B 135/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige --über den Pflichtbeitrag hinausgehende-- Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu…
Leitsatz
- NV: Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige --über den Pflichtbeitrag hinausgehende-- Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend.
- NV: Sind Beitragsfestsetzungen bestandskräftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen, selbst wenn der Steuerpflichtige seinerzeit eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.11.2020 - 1 K 2510/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 25. November 2020, Az: 1 K 2510/14, Urteil; vorgehend BFH, 4. September 2019, Az: X R 43/17, Urteil; vorgehend FG München, 26. Juli 2017, Az: 1 K 2510/14, Urteil; nachgehend FG München, 14. Juli 2022, Az: 1 K 2510/14, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 2 EStG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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