10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.04.2016 – X B 134/15

Erörterung in der mündlichen Verhandlung

Aus dem Leitsatz

NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.

Leitsatz

NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 15 K 229/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 15 K 229/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 93 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat