BFH, Beschluss vom 25.04.2016 – X B 134/15
Aus dem Leitsatz
NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.
Leitsatz
NV: Das Finanzgericht kommt seiner Pflicht zur Erörterung nach § 93 Abs. 1 FGO bereits dann nach, wenn es seine auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht darlegt. Es muss nicht die einzelnen Aktenzeichen der BFH-Urteile nennen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2015 15 K 229/13 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Juli 2015, Az: 15 K 229/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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