10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.10.2012 – X B 133/11

Pflicht zur Aufbewahrung der sog. Schichtzettel im Taxigewerbe; keine Revisionszulassung wegen Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Aufbewahrung der Schichtzettel im Taxigewerbe als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt täglich sowie unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird .

Leitsatz

  1. NV: Die Aufbewahrung der Schichtzettel im Taxigewerbe als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt täglich sowie unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird .
  2. NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalles durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen (ständige BFH-Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Juli 2011, Az: 9 K 9014/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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