10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 20.01.2022 – X B 132-133/20, X B 132/20, X B 133/20

Fehlende Konkretisierungsmöglichkeit von Schätzungsgrundsätzen im Revisionsverfahren
ECLI: DE:BFH:2022:B.200122.XB132.20.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der allgemeine Grundsatz, dass eine Schätzung solange nicht rechtswidrig ist, als sie den durch Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen nicht verlässt, kann in einem Revisionsverfahren nicht durch feste Regeln weiter konkretisiert werden.

Leitsatz

  1. NV: Der allgemeine Grundsatz, dass eine Schätzung solange nicht rechtswidrig ist, als sie den durch Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen nicht verlässt, kann in einem Revisionsverfahren nicht durch feste Regeln weiter konkretisiert werden.
  2. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Mittel der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des FG als Tatsacheninstanz und bindet im Regelfall den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO.
  3. NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Eine hierauf gestützte Revisionszulassung setzt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voraus.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Die Verfahren X B 132/20 und X B 133/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
  2. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 10.11.2020 - 5 K 2358/17 und die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 01.10.2020 - 14 K 3007/17 werden als unzulässig verworfen.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 10. November 2020, Az: 5 K 2358/17, Urteil; vorgehend FG München, 1. Oktober 2020, Az: 14 K 3007/17, Urteil

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