10. SenatNV
BFH, Beschluss vom 16.05.2013 – X B 131/12
Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen - Benennungsverlangen
Aus dem Leitsatz
1. NV: Hat das FG im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen hat, sind die Anforderungen, die an die Begründung einer Sachaufklärungsrüge hinsichtlich der Angabe des Beweisthemas und des zu erwartenden Inhalts der übergangenen Zeugenaussage zu stellen sind, herabgesetzt.
Leitsatz
- NV: Hat das FG im Urteil begründet, weshalb es von der Erhebung einzelner Beweise abgesehen hat, sind die Anforderungen, die an die Begründung einer Sachaufklärungsrüge hinsichtlich der Angabe des Beweisthemas und des zu erwartenden Inhalts der übergangenen Zeugenaussage zu stellen sind, herabgesetzt.
- NV: Ein Beweisantrag darf wegen mangelnder Substantiierung abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann. § 373 ZPO verlangt vom Beweisantragsteller aber nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.
- NV: Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt, indem er dem FA Originalunterlagen übergeben hat, und sind diese Unterlagen im Bereich des FA verlorengegangen, will das FG seiner Entscheidung aber gleichwohl Aufzeichnungen eines Prüfers über den Inhalt der nicht mehr vorhandenen Unterlagen zugrunde legen, kann es gehalten sein, die Anforderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen des Steuerpflichtigen herabzusetzen.
- NV: Die Anwendung des § 160 AO setzt stets voraus, dass zuvor ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen gerichtet worden ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 15. Mai 2012, Az: 5 K 76/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 160 AOBenennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
- § 373 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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