BFH, Beschluss vom 21.04.2020 – X B 13/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich --ohne Vorliegen besonderer Umstände-- grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
Leitsatz
- NV: Bei einem zwei Tage vor dem Terminstag eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich --ohne Vorliegen besonderer Umstände-- grundsätzlich nicht um einen "in letzter Minute" gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.
- NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die Reiseunfähigkeit des Patienten bescheinigt, steht dies --bei einer am Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs orientieren Betrachtung-- der Erklärung gleich, der Patient sei nicht in der Lage, einen Gerichtstermin wahrzunehmen. Damit ist in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.02.2019 - 2 K 1624/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Februar 2019, Az: 2 K 1624/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 227 Abs. 1 ZPO
- § 227 Abs. 2 ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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