10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.01.2016 – X B 128/15

Einschränkung des Umfangs der Anfechtung das FG-Urteils in der Rechtsmittelbegründung im Vergleich zur Rechtsmitteleinlegung: Abgrenzung zwischen Teilrücknahme des Rechtsmittels, von vornherein beschränkter Anfechtung und dem Fehlen der notwendigen Begründung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wird ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des…

Leitsatz

  1. NV: Wird ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt, ist dies nicht als (kostenpflichtige) Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils.
  2. NV: Enthält die Rechtsmittelbegründung nach einer umfassenden Anfechtung des FG-Urteils hingegen keine ausdrückliche Beschränkung in Bezug auf die angefochtenen Verwaltungsakte, fehlt es --soweit die Rechtsmittelbegründung zu einzelnen angefochtenen Verwaltungsakten keine Ausführung enthält-- insoweit an der erforderlichen Begründung, so dass das Rechtsmittel in diesem Umfang unzulässig ist.
  3. NV: Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft er hingegen nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte, ist mit der Gehörsrüge darzulegen, was der Rechtsmittelführer dem FG bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. April 2015 3 K 1548/13 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Einkommensteuer 2005 und 2010 sowie die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2005 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 22. April 2015, Az: 3 K 1548/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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