10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.08.2011 – X B 122/10

Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund - Amtsermittlungsgrundsatz

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine mündliche Verhandlung muss nicht vertagt werden, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn der Beteiligte sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat.

Leitsatz

  1. NV: Eine mündliche Verhandlung muss nicht vertagt werden, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn der Beteiligte sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat.
  2. NV: Im Anschluss an die mündliche Verhandlung kann eine Entscheidung verkündet werden, so dass jeder Beteiligte sich darauf einzustellen hat, sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel in diesem Termin geltend zu machen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Mai 2010, Az: 6 K 1972/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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