10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.08.2019 – X B 120/18

Hinweispflicht des FG bei Austausch der Schätzungsmethode
ECLI: DE:BFH:2019:B.210819.XB120.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Abs. 2 FGO, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt…

Leitsatz

NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Abs. 2 FGO, wenn das FG eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das FG beabsichtigt, anstelle einer Schätzung anhand eines äußeren Betriebsvergleichs (Richtsatzschätzung) eine griffweise Hinzuschätzung in Gestalt eines --an die betrieblichen Daten des Steuerpflichtigen anknüpfenden-- Sicherheitszuschlags vorzunehmen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.08.2018 - 3 K 1432/17 wird auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 und auf die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 bis 2013 sowie der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2013 aufgehoben.
  2. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
  4. Soweit die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, haben die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags für die Jahre 2011 bis 2013 alleine und im Übrigen beide Kläger gemeinsam zu tragen. Im Umfang der Zurückverweisung der Sache wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. August 2018, Az: 3 K 1432/17, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. März 2021, Az: 3 K 1862/19, Urteil; nachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. März 2021, Az: 3 K 1996/20, Urteil; nachgehend BFH, 29. Juli 2025, Az: X R 23-24/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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