10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.08.2025 – X B 12-14/25, X B 12/25, X B 13/25, X B 14/25

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags: Darlegungsanforderungen
ECLI: DE:BFH:2025:B.070825.XB12.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.

Leitsatz

NV: Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Verfahren X B 12/25, X B 13/25 und X B 14/25 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.11.2024 - 9 K 280/21 (X B 12/25), 9 K 263/21 (X B 13/25) und 9 K 56/22 (X B 14/25) werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. November 2024, Az: 9 K 280/21, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. November 2024, Az: 9 K 263/21, Urteil; vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. November 2024, Az: 9 K 56/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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