BFH, Beschluss vom 05.02.2018 – X B 114/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten ist auch dann verfassungsgemäß, wenn eine solche Rente mit anderen Einkünften zusammentrifft .
Leitsatz
- NV: Die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten ist auch dann verfassungsgemäß, wenn eine solche Rente mit anderen Einkünften zusammentrifft .
- NV: Sofern bei Hinterbliebenenrenten überhaupt eine Prüfung der doppelten Besteuerung dieser Bezüge und der --von einer anderen Person getragenen-- Altersvorsorgeaufwendungen vorzunehmen wäre, dann wäre zur Ermittlung der Höhe der steuerfreien Rentenbezüge jedenfalls auf die durchschnittliche statistische Lebenserwartung bei Rentenbeginn abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn eine Witwen- oder Witwerrente im Einzelfall wegen Wiederverheiratung vorzeitig endet .
- NV: Bei der Prüfung, ob rechnerisch eine doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen gegeben ist, ist das Nominalwertprinzip zugrunde zu legen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19. Juli 2017 2 K 918/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. Juli 2017, Az: 2 K 918/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
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