10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.12.2014 – X B 114/14

Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Feststellungslast für die Höhe der Einnahmen des Steuerpflichtigen - Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung - Auferlegung der bis zum Erlass eines Änderungsbescheids entstandenen Kosten

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es ein Protokoll über eine --in anderer Besetzung durchgeführte-- Zeugenvernehmung aus einem anderen Verfahren verwertet, in dem der dortige Senat den Zeugenaussagen "nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck" ohne nähere Beschreibung dieses Eindrucks…

Leitsatz

  1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es ein Protokoll über eine --in anderer Besetzung durchgeführte-- Zeugenvernehmung aus einem anderen Verfahren verwertet, in dem der dortige Senat den Zeugenaussagen "nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck" ohne nähere Beschreibung dieses Eindrucks nicht gefolgt ist, und sich der anders besetzte Senat nunmehr ohne eigene Beweisaufnahme dieser Würdigung anschließt .
  2. NV: Kann das --die Feststellungslast für die Höhe der Einnahmen des Steuerpflichtigen tragende-- FA trotz vorhandener Ermittlungsmöglichkeiten keine eigenen Erkenntnisse zur Höhe der Einnahmen vorbringen, bezeichnet aber der Kläger Beweismittel zur Höhe seiner Einnahmen, muss es sich dem FG im Regelfall aufdrängen, diese Beweise zu erheben .
  3. NV: Das FG verletzt den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es nach Schließung der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei "möglich", dass die mündliche Verhandlung später fortgesetzt werde, ohne jedoch Tag und Uhrzeit eines möglichen Fortsetzungstermins anzugeben, und zu einem nicht protokollierten Zeitpunkt tatsächlich in Abwesenheit der Beteiligten die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und fortsetzt .
  4. NV: Grundsätzlich trägt das FA die Feststellungslast für die Höhe der Einnahmen des Steuerpflichtigen .
  5. NV: Die Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht muss verstandesmäßig einsichtig und für das Rechtsmittelgericht logisch nachvollziehbar sein und sich auf festgestellte Tatsachen beziehen. Daran fehlt es, wenn das FG sich zur Verneinung der Glaubwürdigkeit von Zeugen lediglich floskelhaft auf "den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck" stützt, ohne diesen Eindruck auch nur andeutungsweise im Protokoll oder in seinem Urteil zu beschreiben .
  6. NV: Hilft das FA dem Klagebegehren während des finanzgerichtlichen Verfahrens überwiegend ab, ohne dass ein Fall des § 137 FGO vorliegt, und weist das FG die verbleibende Klage ab, werden die bis zum Erlass des Änderungsbescheids entstandenen Kosten in der Regel anteilig dem FA aufzuerlegen sein .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Juni 2014, Az: 1 K 1850/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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