10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 09.01.2013 – X B 114/12

Überlange Verfahrensdauer grundsätzlich kein Verfahrensmangel

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechtschutz wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gewährleistet. Demgegenüber liegt ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Fällen überlanger Verfahrensdauer nur vor…

Leitsatz

  1. NV: Rechtschutz wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens wird in erster Linie durch die Möglichkeit zur Erhebung von Verzögerungsrügen und Entschädigungsklagen nach § 198 GVG gewährleistet. Demgegenüber liegt ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Fällen überlanger Verfahrensdauer nur vor, wenn der Rechtsmittelführer darlegt, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG hätte kommen können.
  2. NV: War zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren eine Rechtsfrage umstritten, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, stützt das FG seine Entscheidung aber tragend auf einen anderen Gesichtspunkt, kann die Revision --entsprechend den zu kumulativen Entscheidungsbegründungen entwickelten Grundsätzen-- nur zugelassen werden, wenn auch zu der tatsächlichen vom FG gewählten Begründung Zulassungsgründe dargelegt werden.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 24. Mai 2012, Az: 7 K 1262/08 E,F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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