BFH, Beschluss vom 08.01.2014 – X B 112, 113/13, X B 112/13, X B 113/13
Aus dem Leitsatz
NV: Grundsätzlich bewirkt weder ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 393 Abs. 1 Satz 4 AO noch gegen die Unterbrechungspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000, dass Erkenntnisse aus einer solchen Außenprüfung im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen.
Leitsatz
NV: Grundsätzlich bewirkt weder ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 393 Abs. 1 Satz 4 AO noch gegen die Unterbrechungspflicht des § 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000, dass Erkenntnisse aus einer solchen Außenprüfung im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7. März 2013, Az: 2 K 508/11, Urteil; vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 7. März 2013, Az: 2 K 134/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 393 Abs. 1 S. 4 AOVerhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
- § 10 Abs. 1 S. 3 BpO
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