BFH, Beschluss vom 09.07.2025 – X B 111/24
Aus dem Leitsatz
1. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Beteiligte erst unmittelbar vor Ablauf der Begründungsfrist einen Prozessbevollmächtigten gefunden hat und es diesem wegen der Komplexität des Streitstoffs nicht möglich ist, bis zum Fristablauf eine Beschwerdebegründung einzureichen, der…
Leitsatz
- NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn der Beteiligte erst unmittelbar vor Ablauf der Begründungsfrist einen Prozessbevollmächtigten gefunden hat und es diesem wegen der Komplexität des Streitstoffs nicht möglich ist, bis zum Fristablauf eine Beschwerdebegründung einzureichen, der Beteiligte aber entsprechend den Anforderungen, die für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b der Zivilprozessordnung) gelten, darlegt, dass er zuvor rechtzeitig mehr als vier zur Vertretung berechtigte Personen um die Übernahme des Mandats gebeten hat und diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.
- NV: Eine Rechtsfrage hat mangels Klärungsfähigkeit keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, die Beschwerdebegründung jedoch nur auf einen der das FG-Urteil tragenden Gründe eingeht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.10.2024 - 7 K 7067/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Oktober 2024, Az: 7 K 7067/24, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 78b ZPO
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 155 S. 1 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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