10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 27.06.2017 – X B 106/16

Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils durch den BFH
ECLI: DE:BFH:2017:B.270617.XB106.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zwar liegt ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO im Regelfall nicht vor, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar dem Klagebegehren nicht entspricht.

Leitsatz

  1. NV: Zwar liegt ein dem Urteilstenor anhaftender offensichtlicher Fehler i.S. des § 107 FGO im Regelfall nicht vor, wenn die Entscheidung des Gerichts von dem Klageantrag gedeckt ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn der gestellte Klageantrag erkennbar dem Klagebegehren nicht entspricht.
  2. NV: Als Reflex einer zulässigen Berichtigung des Urteilstenors ist die Kostenentscheidung auf der Grundlage der geänderten Tenorierung neu zu fassen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

  1. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 5 K 5166/14 wird im Tenor insoweit berichtigt, dass die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 vom 7. März 2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2014 dahingehend geändert werden, dass die Einkommensteuer 2008 ohne Berücksichtigung der Hinzuschätzung in Höhe von 3.000 € und die Einkommensteuer 2009 ohne Berücksichtigung der Hinzuschätzung in Höhe von 50.000 € festgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Klageverfahrens hat bis zum 28. Februar 2016 der Beklagte zu tragen, ab dem 29. Februar 2016 werden die Kosten den Klägerinnen zu 14 % und dem Beklagten zu 86 % auferlegt.
  2. Die Beschwerde der Klägerinnen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 5 K 5166/14 wird in Bezug auf die Streitjahre 2008 und 2009 als unzulässig verworfen, hinsichtlich des Streitjahres 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 2. Juni 2016, Az: 5 K 5166/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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