8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.10.2012 – VIII S 20/12
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller eine zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Leitsatz
- NV: Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller eine zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
- NV: Bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht setzt das voraus, dass der Antragsteller substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.
- NV: Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BGH müssen mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden sein. Für den BFH muss dies erst recht gelten, weil hier der Kreis der zur Vertretung berechtigten Personen um ein Vielfaches größer ist, als die Anzahl der vor dem BGH vertretungsberechtigten Rechtsanwälte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 78b ZPO
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