8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – VIII S 15/12

Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anfechtbar

Aus dem Leitsatz

NV: Zinsen sind nicht nur als Nebenforderung betroffen und erhöhen deshalb im Anfechtungsprozess vor den Finanzgerichten den Streitwert, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage stellt und wenn das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.

Leitsatz

NV: Zinsen sind nicht nur als Nebenforderung betroffen und erhöhen deshalb im Anfechtungsprozess vor den Finanzgerichten den Streitwert, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage stellt und wenn das Finanzgericht darüber in der Hauptsache entschieden hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend BFH, 31. Mai 2012, Az: VIII E 4/12, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 43 Abs. 1 GKG
  • § 69a GKG
  • § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Weitere Entscheidungen zu § 128 FGO

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