8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.10.2013 – VIII R 26/10
Strafbefreiungserklärung und Verlustvortrag - Privilegierung nacherklärter Einkünfte nach StraBEG bei fehlender steuerlicher Auswirkung im Amnestiezeitraum
Aus dem Leitsatz
1. NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen .
Leitsatz
- NV: Strafrechtliche Tatbestandsmerkmale im Strafbefreiungserklärungsgesetz sind unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafgerichtsbarkeit auszulegen .
- NV: Beruht ein Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug/Verlustvortrag, der sich auf einen Feststellungszeitpunkt im Amnestiezeitraum des StraBEG bezieht, auf dem bewussten Verschweigen steuerpflichtiger Einkünfte, werden bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung die nacherklärten Einkünfte steuerrechtlich nach Maßgabe des StraBEG privilegiert, selbst wenn und soweit sie sich im Amnestiezeitraum steuerlich noch nicht auswirken .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 23. Februar 2010, Az: 13 K 1694/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 370 Abs. 1 AOSteuerhinterziehung
- § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG
- § 1 Abs. 7 StraBEG
- § 4 StraBEG
- § 8 StraBEG
- § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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