BFH, Urteil vom 16.09.2014 – VIII R 21/11
Aus dem Leitsatz
NV: Bezahlt eine Steuerberatungs-GbR eine Auflage nach § 153a StPO, die gegen einen ihrer Gesellschafter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung festgesetzt worden ist, so ist diese Zahlung auch dann nicht als Betriebsausgabe der GbR abziehbar, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft stand und die…
Leitsatz
NV: Bezahlt eine Steuerberatungs-GbR eine Auflage nach § 153a StPO, die gegen einen ihrer Gesellschafter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung festgesetzt worden ist, so ist diese Zahlung auch dann nicht als Betriebsausgabe der GbR abziehbar, wenn die fragliche Straftat im Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit der Gesellschaft stand und die Gesellschaft durch die Übernahme der Zahlung einen Schaden im Hinblick auf ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern möchte .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 4. Oktober 2010, Az: 7 K 4735/07 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Nr. 4 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
- § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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