8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.12.2019 – VIII R 19/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
ECLI: DE:BFH:2019:B.101219.VIIIR19.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Fall nicht sichergestellt hat, dass ein Vertreter für fristwahrende Handlungen hinzugezogen werden kann. Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann…

Leitsatz

NV: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund einer Erkrankung rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozessbevollmächtigte für diesen Fall nicht sichergestellt hat, dass ein Vertreter für fristwahrende Handlungen hinzugezogen werden kann. Unterlässt er eine solche Vorsorgemaßnahme, ist die Fristversäumung nur dann unverschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte in einer Weise erkrankt, die es ihm --auch wenn ein Vertreter bestellt worden wäre-- unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter ausreichend zu informieren (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2002 - III R 12/01, BFH/NV 2002, 794).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.09.2017 - 5 K 221/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 27. September 2017, Az: 5 K 221/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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