8. SenatNV

BFH, Urteil vom 27.09.2016 – VIII R 16/14

Zur Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile
ECLI: DE:BFH:2016:U.270916.VIIIR16.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstands in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen (ständige Rechtsprechung).

Leitsatz

  1. NV: Für den Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils ist der Begriff des Streitgegenstands in § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO i.S. von "Entscheidungsgegenstand" zu verstehen (ständige Rechtsprechung).
  2. NV: Der Entscheidungsgegenstand eines die Klage erkennbar unter Beachtung des Verböserungsverbots sowie ohne Möglichkeit einer Saldierung als unbegründet abweisenden Urteils umfasst nicht einen bereits zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigten Sachverhalt.
  3. NV: Ein obiter dictum des Gerichts nimmt nicht an der Rechtskraft eines Urteils teil.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. März 2014 7 K 2499/12 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 12. März 2014, Az: 7 K 2499/12 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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