8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 04.09.2014 – VIII E 4/14

Kostenerhebung bei wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde - Bestimmung des Streitwerts bei gleichzeitig mit der Rücknahme der Beschwerde erklärter Einschränkung des Begehrens

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht unverschuldet und deshalb kein Grund, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen .

Leitsatz

  1. NV: Die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht unverschuldet und deshalb kein Grund, nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen .
  2. NV: Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG und ändert sich nicht durch eine erst gleichzeitig mit der Rücknahme der Beschwerde erklärte Einschränkung des Begehrens .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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