8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2024 – VIII B 99/23

Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG
ECLI: DE:BFH:2024:B.211024.VIIIB99.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) verletzt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch, dass die Vorschrift keine Ausnahme von der Steuerpflicht für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung vorsieht, die ein lediger Steuerpflichtiger innehat, der die wesentlichen familiären Beziehungen…

Leitsatz

  1. NV: § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) verletzt Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch, dass die Vorschrift keine Ausnahme von der Steuerpflicht für eine aus beruflichen Gründen unterhaltene Zweitwohnung vorsieht, die ein lediger Steuerpflichtiger innehat, der die wesentlichen familiären Beziehungen am Ort der Hauptwohnung unterhält.
  2. NV: Die Belastung mit Zweitwohnungsteuer hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz und greift nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.10.2023 - 3 K 83/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 10. Oktober 2023, Az: 3 K 83/23, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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