8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.04.2012 – VIII B 91/11

Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage - Formloser Antrag i.S. von § 174 Abs. 4 AO

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage an eine im Streitfall nicht erfüllte und demzufolge dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde gelegte Sachverhaltsprämisse anknüpft .

Leitsatz

  1. NV: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage an eine im Streitfall nicht erfüllte und demzufolge dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde gelegte Sachverhaltsprämisse anknüpft .
  2. NV: Ein Antrag i.S. von § 174 Abs. 4 AO ist an keine Form gebunden und kann auch außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellt werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 20. Mai 2011, Az: 4 K 234/10 F, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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