8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.09.2019 – VIII B 86/19

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentscheidung bei unterlassener Benachrichtigung über eine Aktenbeiziehung
ECLI: DE:BFH:2019:B.160919.VIIIB86.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die unterlassene Benachrichtigung über beigezogene und verwertete Strafakten führt nicht zu einer Revisionszulassung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, was er bei Kenntnis von der Aktenbeiziehung noch zusätzlich Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Anschluss an den BFH-Beschluss…

Leitsatz

NV: Die unterlassene Benachrichtigung über beigezogene und verwertete Strafakten führt nicht zu einer Revisionszulassung wegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, wenn der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegt, was er bei Kenntnis von der Aktenbeiziehung noch zusätzlich Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 31.12.2012 - III B 95/12, BFH/NV 2013, 768).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.03.2019 - 12 K 1187/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. März 2019, Az: 12 K 1187/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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