8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 – VIII B 84/09

Gehörsverletzung bei Ablehnungsgesuch - Anhörungsrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das Finanzgericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sein in der mündlichen Verhandlung angebrachtes, gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht gerichtetes…

Leitsatz

  1. NV: Eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu beachtende Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das Finanzgericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit gegeben, sein in der mündlichen Verhandlung angebrachtes, gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht gerichtetes Ablehnungsgesuch schriftlich zu begründen.
  2. NV: Wegen der darin möglicherweise liegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte sich der Kläger mit der Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss wenden müssen, durch den das Finanzgericht das Ablehnungsgesuch abgelehnt hat.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 25. März 2009, Az: 4 K 144/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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