BFH, Beschluss vom 30.07.2026 – VIII B 80/25
Aus dem Leitsatz
1. NV: Das Gericht muss alle zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehörenden tatsächlichen Umstände vollständig und einwandfrei berücksichtigen. Es muss das Vorbringen der Beteiligten zutreffend erfassen. Es darf dem Vorbringen der Beteiligten nicht einen Sinn beilegen, den dieses nicht hat und es darf umgekehrt dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu Unrecht…
Leitsatz
- NV: Das Gericht muss alle zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehörenden tatsächlichen Umstände vollständig und einwandfrei berücksichtigen. Es muss das Vorbringen der Beteiligten zutreffend erfassen. Es darf dem Vorbringen der Beteiligten nicht einen Sinn beilegen, den dieses nicht hat und es darf umgekehrt dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu Unrecht einen Sinn absprechen, wenn es aus sich heraus verständlich ist.
- NV: Ob das Finanzgericht (FG) den Sinn einer schriftlichen oder schriftlich protokollierten Äußerung zutreffend erfasst hat, prüft der Bundesfinanzhof ohne Bindung an die Entscheidung des FG in vollem Umfang selbst.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.10.2025 - 12 K 2080/24 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. Oktober 2025, Az: 12 K 2080/24, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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