BFH, Beschluss vom 26.11.2024 – VIII B 79/23
Aus dem Leitsatz
NV: Auch außerhalb der in § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung geregelten Fälle ist die Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begründungserleichterung zulässig, wenn das FG sich diese zu eigen macht und der Kläger erkennen kann, aufgrund welcher Feststellungen und…
Leitsatz
NV: Auch außerhalb der in § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung geregelten Fälle ist die Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schriftsätze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begründungserleichterung zulässig, wenn das FG sich diese zu eigen macht und der Kläger erkennen kann, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das Finanzamt und ihm folgend das FG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.08.2023 - 15 K 416/20 U,F aufgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 2012 bis 2015 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit das Urteil aufgehoben wird. Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 24. August 2023, Az: 15 K 416/20 U,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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