8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 – VIII B 78/10

NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des Verfahrens

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen .

Leitsatz

  1. NV: Das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kann einen Verfahrensmangel darstellen .
  2. NV: Die Aussetzung des Verfahrens ist grds. eine Ermessensentscheidung, bei der prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .
  3. NV: Ein Klageverfahren betreffend Einkommensteuer ist für das einen Aufteilungsbescheid betreffende Klageverfahren grds. nicht vorgreiflich, weil beide Verfahren nicht derart miteinander verknüpft sind, dass eine einheitliche Entscheidung ergehen muss .
  4. NV: Mit der Aufteilung der Steuer gemäß §§ 268 ff. AO zu Gunsten von zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Gesamtschuldnern wird lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung im Sinne einer persönlichen Haftungsbeschränkung bezweckt, nicht aber ein Ausschluss der Vollstreckung .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 31. März 2010, Az: 5 K 2326/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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