BFH, Beschluss vom 23.06.2014 – VIII B 75/13
Aus dem Leitsatz
NV: Nachzahlungszinsen, die an den Steuerpflichtigen zu erstatten sind, sind nicht zu verzinsen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes (hier: §§ 233, 233a und 236 AO) und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.
Leitsatz
NV: Nachzahlungszinsen, die an den Steuerpflichtigen zu erstatten sind, sind nicht zu verzinsen. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes (hier: §§ 233, 233a und 236 AO) und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Juni 2013, Az: 10 K 44/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233 AOGrundsatz
- § 233a Abs. 1 AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 236 Abs. 1 AOProzesszinsen auf Erstattungsbeträge
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 3 Abs. 1 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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