8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 – VIII B 75/10

Fristverlängerung für Abgabe der ESt-Erklärung eines Steuerberaters

Aus dem Leitsatz

1. NV: Rechtsfragen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, können nicht im Revisionsverfahren geklärt werden.

Leitsatz

  1. NV: Rechtsfragen, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, können nicht im Revisionsverfahren geklärt werden.
  2. NV: Ob nach den Umständen des Einzelfalls Fristverlängerung zur Abgabe der ESt-Erklärung zu gewähren ist, ist keine Frage von allgemeinem Interesse, die wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revisionszulassung gebieten könnte.
  3. NV: Ein Steuerberater hat keinen generellen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden übernächsten Jahres.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 23. April 2010, Az: 10 K 589/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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