8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.05.2010 – VIII B 72/09
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung - Begründung - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Verfahrensaussetzung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn ein Urteil nicht den Erwartungen eines Beteiligten in einem Punkt entspricht, der Gegenstand des Schriftverkehrs im Prozess war.
Leitsatz
- NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Überraschungsentscheidung, wenn ein Urteil nicht den Erwartungen eines Beteiligten in einem Punkt entspricht, der Gegenstand des Schriftverkehrs im Prozess war.
- NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn ein Beteiligter aufgrund eines "harmonischen" Verlaufs der mündlichen Verhandlung von tatsächlichem und rechtlichem Vortrag absieht.
- NV: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die Klage trotz Fristsetzung nach § 79b FGO nur ungenügend begründet wird und das FG es im Anschluss unterlässt, die möglicherweise zur Klagebegründung dienenden Tatsachen seinerseits zu konkretisieren und nochmals eine Begründungsfrist zu setzen.
- NV: Das FG verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet und keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen trifft im Hinblick auf eine erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung und ohne Beweisanträge und Benennung von Beweismitteln erfolgende schriftsätzliche Klagebegründung zu einem vorrangigen Streitpunkt.
- NV: Keine Verfahrensaussetzung wegen eines anhängigen Parallelverfahrens beim selben Senat desselben Gerichts.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Februar 2009, Az: 2 K 2211/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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