8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 29.04.2026 – VIII B 71/25

Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
ECLI: DE:BFH:2026:B.290426.VIIIB71.25.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im…

Leitsatz

NV: Die Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung des zunächst formunwirksam eingereichten und später formwirksam nachgereichten elektronischen Dokuments ist unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung für eine Heilung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung. Diese fehlt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die zunächst im falschen Format eingereichte Begründungsschrift im zulässigen PDF-Format ohne jegliche ergänzende Erklärung nachreicht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.10.2025 - 2 K 1253/25 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 7. Oktober 2025, Az: 2 K 1253/25, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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