8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.10.2019 – VIII B 70/19

Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer Anwalt zugelassenen Beschwerdeführers
ECLI: DE:BFH:2019:B.151019.VIIIB70.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Ein ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt (Avocat definitiv) zugelassener Beschwerdeführer ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH nicht zur Selbstvertretung berechtigt.

Leitsatz

NV: Ein ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt (Avocat definitiv) zugelassener Beschwerdeführer ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH nicht zur Selbstvertretung berechtigt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.03.2019 - 12 K 24/17 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 21. März 2019, Az: 12 K 24/17, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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