8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.11.2019 – VIII B 54/19

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts
ECLI: DE:BFH:2019:B.121119.VIIIB54.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis .

Leitsatz

NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2019 - 13 K 41/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. April 2019, Az: 13 K 41/19, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 78b ZPO
  • § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

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