BFH, Beschluss vom 12.11.2019 – VIII B 54/19
Aus dem Leitsatz
NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis .
Leitsatz
NV: Für ein abgeschlossenes finanzgerichtliches Verfahren kann ein Notanwalt nicht mehr bestellt werden. Einer Beschwerde gegen einen die Bestellung ablehnenden Beschluss des FG fehlt das Rechtschutzbedürfnis .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.04.2019 - 13 K 41/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. April 2019, Az: 13 K 41/19, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 78b ZPO
- § 128 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
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