8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 31.07.2012 – VIII B 53/12
Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden.
Leitsatz
- NV: Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden.
- NV: Eine Beschwerde gegen die Berichtigung der Sitzungsniederschrift oder die Ablehnung der Berichtigung ist grundsätzlich nicht statthaft.
- NV: Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur dann ein absoluter Revisionsgrund, wenn der Richter wegen dieser Besorgnis mit Erfolg abgelehnt war.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. März 2012, Az: 13 K 627/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
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