8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.07.2012 – VIII B 53/12

Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden.

Leitsatz

  1. NV: Eine Protokollberichtigung kann als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter, der das Protokoll unterschrieben hat und ggf. den hinzugezogenen Protokollführer vorgenommen werden.
  2. NV: Eine Beschwerde gegen die Berichtigung der Sitzungsniederschrift oder die Ablehnung der Berichtigung ist grundsätzlich nicht statthaft.
  3. NV: Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur dann ein absoluter Revisionsgrund, wenn der Richter wegen dieser Besorgnis mit Erfolg abgelehnt war.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. März 2012, Az: 13 K 627/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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