8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – VIII B 47/16

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen abgelehnter Terminsverlegung; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Gebot rechtsschutzwahrender Auslegung
ECLI: DE:BFH:2016:B.281116.VIIIB47.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Aus dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO folgt nicht, dass im Krankheitsfall auf die Teilnahme an einer trotz des Verzichts durchgeführten mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Leitsatz

NV: Aus dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO folgt nicht, dass im Krankheitsfall auf die Teilnahme an einer trotz des Verzichts durchgeführten mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. April 2016 9 K 3675/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 20. April 2016, Az: 9 K 3675/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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