BFH, Beschluss vom 26.06.2021 – VIII B 46/20
Aus dem Leitsatz
NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG zur Abweisung der Klage in der Urteilsbegründung darauf abstellt, im Wege der Saldierung seien bislang nicht berücksichtigte Einkünfte heranzuziehen, deren Vorliegen vorher nicht Gegenstand des Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war.
Leitsatz
NV: Eine unzulässige Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das FG zur Abweisung der Klage in der Urteilsbegründung darauf abstellt, im Wege der Saldierung seien bislang nicht berücksichtigte Einkünfte heranzuziehen, deren Vorliegen vorher nicht Gegenstand des Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
- Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 bis 2008 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 bis 31.12.2008 wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen X. Senat des Bundesfinanzhofs verwiesen.
- Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2019 - 3 K 1318/15 E,F wird aufgehoben, soweit es zur Einkommensteuer 2010 und zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 ergangen ist. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
- Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.11.2019 - 3 K 1318/15 E,F wegen Einkommensteuer 2009 und 2011 und wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. Dem Finanzgericht Düsseldorf wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen, soweit in diesem Beschluss über den nicht abgetrennten Teil des Verfahrens entschieden worden ist.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 29. November 2019, Az: 3 K 1318/15 E,F, Urteil; nachgehend BFH, 19. Juli 2022, Az: VIII S 20/21, Beschluss; nachgehend BFH, 9. September 2026, Az: X B 16/25, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- Art. 267 Abs. 2 AEUV
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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