8. SenatNV
BFH, Beschluss vom 06.02.2014 – VIII B 43/13
Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei Änderungsbescheid im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein FG-Urteil ist vom BFH aufzuheben, wenn es einen Steuerbescheid, der die streitgegenständliche Steuerfestsetzung ändert, noch nicht berücksichtigen konnte oder tatsächlich nicht berücksichtigt .
Leitsatz
- NV: Ein FG-Urteil ist vom BFH aufzuheben, wenn es einen Steuerbescheid, der die streitgegenständliche Steuerfestsetzung ändert, noch nicht berücksichtigen konnte oder tatsächlich nicht berücksichtigt .
- NV: Ein Änderungsbescheid, der dem FG-Urteil zeitlich nachfolgt, wird entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision .
- NV: Hat das FG dem FA die Errechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) und erlässt das FA daraufhin einen Änderungsbescheid, der objektiv nicht dem Urteil entspricht, kann der BFH bei nur einseitiger Erledigungserklärung nicht die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache feststellen .
- NV: Der BFH kann keine Sachentscheidung über einen Änderungsbescheid treffen, der entscheidungserhebliche Fragen aufwirft und noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung war; in diesem Fall ist die Sache an das FG zurückzuverweisen .
- NV: Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA ist nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es während des Beschwerdeverfahrens einen Änderungsbescheid unter Nachprüfungsvorbehalt erlässt, der nach dem äußeren Anschein die Beschwer des FA beseitigt, der aber dem FG-Urteil widerspricht und bei formeller Verfahrensbeendigung zu einem erneuten Rechtsstreit führen würde .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 26. Februar 2013, Az: 5 K 529/10, Urteil; nachgehend FG Köln, 25. März 2015, Az: 7 K 671/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- Art. 19 Abs. 4 GG
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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