8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.01.2019 – VIII B 41/18

Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Verfahrensmängel - Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Tatsächliche Verständigung - vGA
ECLI: DE:BFH:2019:B.310119.VIIIB41.18.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob in einer tatsächlichen Verständigung, die im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH zum Vorliegen von vGA abgeschlossen wird, auch geregelt werden kann, welchem der Gesellschafter die vGA zuzurechnen sind, ist nicht klärungsbedürftig.

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, ob in einer tatsächlichen Verständigung, die im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH zum Vorliegen von vGA abgeschlossen wird, auch geregelt werden kann, welchem der Gesellschafter die vGA zuzurechnen sind, ist nicht klärungsbedürftig.
  2. NV: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine vGA auch ohne tatsächlichen Zufluss bei einem Gesellschafter anzunehmen sein kann, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewandt wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.
  3. NV: Kein Zulassungsgrund wird mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können.
  4. NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem FG eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen.
  5. NV: Das FG verletzt nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es sich Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen macht, falls die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge stellen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2018 8 K 3174/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Januar 2018, Az: 8 K 3174/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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