BFH, Beschluss vom 12.10.2020 – VIII B 32/20
Aus dem Leitsatz
1. NV: Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter…
Leitsatz
- NV: Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. In der ersten Stufe des Verfahrens ist der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft festzustellen und auf die Gesellschafter aufzuteilen. In einem zweiten Feststellungsbescheid muss der Einkünfteanteil des Treuhänders entsprechend auf die Treugeber aufgeteilt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 14.09.2010 - IV B 15/10, BFH/NV 2011, 5).
- NV: Ist ein Treugeber in die Einkünftefeststellung auf der ersten Stufe als Gesellschafter einbezogen worden, kann er den Feststellungsbescheid auf der ersten Stufe mit dem Ziel angreifen, in ihm nicht mehr als Gesellschafter berücksichtigt zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1986 - IV R 204/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584). Zu einem solchen Rechtsstreit ist die Gesellschaft beizuladen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers zu 1. wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 21.02.2020 - 10 K 3338/17 F aufgehoben.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 21. Februar 2020, Az: 10 K 3338/17 F, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 179 Abs. 2 S. 3 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
- § 182 Abs. 1 AOWirkungen der gesonderten Feststellung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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In welchem Verfahren wird der Gewinn einer Mitunternehmerschaft festgestellt?
Einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 179 AO und § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO – Grundlagenbescheid für die ESt-Bescheide.
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