8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.05.2010 – VIII B 272/09

NATO-Truppenstatut: Fehlen eines inländischen Wohnsitzes

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder Angehörige diese Mitglieds sich mit Erfolg darauf berufen können, sich "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufgehalten zu haben mit der Folge, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts fingiert wird.

Leitsatz

  1. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder Angehörige diese Mitglieds sich mit Erfolg darauf berufen können, sich "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufgehalten zu haben mit der Folge, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts fingiert wird.
  2. NV: Die von der Rechtsprechung insofern verlangte Feststellung eines Rückkehrwillens verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. Oktober 2009, Az: 7 K 98/06, Urteil; nachgehend BVerfG, 13. April 2012, Az: 2 BvR 1717/10, Kammerbeschluss ohne Begründung

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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    • Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
    • Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
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