8. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.07.2023 – VIII B 27/22

Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI: DE:BFH:2023:B.250723.VIIIB27.22.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.

Leitsatz

  1. NV: Der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, dass der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.
  2. NV: Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte eine Begründung des Klägers unter seinem Briefkopf als "Wortlautzitat" wiedergibt und anführt, es handele sich ausschließlich um eine Begründung des Klägers oder wenn der Prozessbevollmächtigte auf die Zulassungsgründe im Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO verweist und mitteilt, der Kläger sei der Auffassung, dass die Revision aus diesen Gründen zuzulassen sei.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24.01.2022 - 5 K 1918/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 24. Januar 2022, Az: 5 K 1918/19, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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